Absicherung über den*die Arbeitgeber*in
Als angestellte*r Arzt*Ärztin, bist du grundsätzlich über die Berufshaftpflichtversicherung deines*deiner Arbeitgeber*in versichert.
Dein*e Arbeitgeber*in haftet zunächst für Schäden, die du Patient*innen zufügst. Der Behandlungsvertrag kommt stets mit dem*der Praxisinhaber*in selbst zustande. Insofern greift hier der arbeitsrechtliche Freistellungsanspruch für dich.
Man unterteilt in leichte bzw. einfache, normale bzw. mittlere, grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.
Dein*e Arbeitgeber*in haftet zunächst für Schäden gegenüber dem*der Patient*in. Er oder sie stellt dich gegenüber dem*der Patient*in von der Haftung frei. Es sei denn, du sägst deinem*deienr Patienten absichtlich (ohne Einwilligung) mit Vorsatz das Bein ab.
Haftung von Ärzten bei grober Fahrlässigkeit
Du haftest für Schäden aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei der groben Fahrlässigkeit entfällt die Freistellungsverpflichtung gegenüber dem Angestellten. In einem solchen Fall wird dich dein*e Arbeitgeber*in in Regress nehmen. Zunächst wird die Haftpflicht des*der Arbeitgeber*in den Schaden ersetzen und die Kosten dann von dir zurückholen. Da das aber immer Fallabhängig ist, solltest du dieses Risiko immer über eine Arzthaftpflicht für dienstliche Tätigkeiten absichern. Diese prüft auch Ansprüche der Höhe nach und wehrt diese ab oder befriedigt sie.
Medizinische Versorgungszentren, Kliniken und Praxen können die grobe Fahrlässigkeit jedoch mitversichern und somit auf ihre arbeitsrechtlich eingeräumte Regressmöglichkeit verzichten.
Du solltest also abklären, wie umfassend du über deine*n Arbeitgeber*in versichert bist. Achte darauf, dass die grobe Fahrlässigkeit mitversichert ist und auf den Regress bei möglicher Fahrlässigkeit (generell) verzichtet wird. Wenn das fehlt, brauchst du eine eigene Berufshaftpflichtversicherung. Den Beitrag kannst du übrigens steuerlich absetzen.
Das Problem bei der Haftung von Ärzten: Das Restrisiko
Der Arztberuf kennt weder Sonn- noch Feiertage. Als Mediziner*in bist und bleibst du immer 24 Stunden Arzt*Ärztin. Somit endet die Haftung von Ärzten aus ärztlichen Tätigkeiten auch nicht mit dem Dienstschluss. Deshalb solltest du das sogenannte ärztliche Restrisiko (Erste-Hilfe-Leistungen, Behandlungen im Notfall, ärztliche Freundschaftsdienste im Verwandten- und Bekanntenkreis) absichern. Hierfür gibt es spezielle sog. Restrisikoversicherungen. Diese kostet etwa 80€ im Jahr. Wenn du gelegentlich noch freiberufliche, ambulante Tätigkeiten ausübst, kostet die Absicherung etwa 130€ im Jahr.
Das solltest du tun:
- Berufshaftpflicht des*der Arbeitgeber*in prüfen:
- Ist die grobe Fahrlässigkeit mitversichert und verzichtet der Versicherer und Arbeitgeber*in auf die Regressmöglichkeit?
- Ist das Restrisiko inkl. gelegentlicher ambulanter Tätigkeiten versichert?
- Wenn ja: Du brauchst keine Versicherung!
- Wenn nein: Du brauchst eine Versicherung!
- Du bekommst keine Auskunft zur Berufshaftpflicht? Du brauchst eine Versicherung!
Gern unterstützen wir dich bei der Absicherung deiner Haftung als Arzt und Ärztin. Vereinbare dazu ein kostenfreies Kennenlerngespräch mit uns!